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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16   

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https://dejure.org/2016,19676
LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,19676)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2016 - 4 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,19676)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juni 2016 - 4 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,19676)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Hamburg

    § 99 Abs 4 BetrVG, § 100 Abs 2 S 2 BetrVG
    Gegenstandswert bei personellen Einzelmaßnahmen - Einstellung - vorläufige Durchführung - einheitliche Unternehmerentscheidung

  • IWW

    § 99 Abs. 4 BetrVG, § ... 100 Abs. 2 BetrVG, § 100 BetrVG, § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG, §§ 99, 100 BetrVG, § 101 BetrVG, § 42 Abs. 4 GKG, § 99 BetrVG, § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG, Anlage 1 zum GKG, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herabsetzung des Gegenstandswerts für Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen in einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert bei personellen Einzelmaßnahmen, Einstellung, vorläufige Durchführung, Vielzahl von Fällen, einheitliche Unternehmerentscheidung

  • rechtsportal.de

    Herabsetzung des Gegenstandswerts für Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen in einer Vielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • LAG Hamburg PDF (Leitsatz)

    Gegenstandswert - Einzelmaßnahme

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Hamburg, 20.11.2006 - 8 Ta 14/06

    Gegenstandswert für Antrag auf Zustimmungsersetzung bei Personaleinstellung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 - 4 Ta 18/09 - Juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 - und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; 02. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv, sowie Beschluss der 3. Kammer des LArbG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 - nv; vergl. auch LArbG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LArbG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 - sowie LArbG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach Juris und m.w.N.).

    Zu berücksichtigen ist, dass Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht um ihrer selbst willen bestehen, sondern dazu dienen, den Arbeitgeber zur Beachtung nicht nur der eigenen Interessen, sondern auch der Belange der durch den Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer zu veranlassen (vgl. LArbG Hamburg Beschluss vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv).

    Allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen kann die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts angezeigt sein, um die anwaltliche Vergütung im Bereich des Angemessenen zu halten, wie z.B. bei einer auf einer einheitlichen Unternehmerentscheidung beruhenden Vielzahl von mitbestimmungspflichtigen personellen Einzelmaßnahmen (vgl. LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv).

  • LAG Hamburg, 02.12.2004 - 4 Ta 26/04

    Gegenstandswert des Arbeitgeberantrags auf Zustimmungsersetzung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 - 4 Ta 18/09 - Juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 - und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; 02. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv, sowie Beschluss der 3. Kammer des LArbG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 - nv; vergl. auch LArbG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LArbG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 - sowie LArbG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach Juris und m.w.N.).

    Wie die Beschwerdekammer zur Bewertung eines Ersetzungsantrages wegen einer Einstellung mehrfach herausgestellt hat (vergl. Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv und 06. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; ebenfalls Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff), erscheint es sachgerecht, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens in ein Bewertungssystem einzubinden, welches falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsverfahrens ausreichend Rechnung trägt.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2005 - 4 Ta 17/05

    Beurteilung der Erfolgsaussicht im Zeitpunkt der Bewilligungsreife

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 - 4 Ta 18/09 - Juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 - und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; 02. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv, sowie Beschluss der 3. Kammer des LArbG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 - nv; vergl. auch LArbG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LArbG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 - sowie LArbG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach Juris und m.w.N.).

    Wie die Beschwerdekammer zur Bewertung eines Ersetzungsantrages wegen einer Einstellung mehrfach herausgestellt hat (vergl. Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv und 06. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; ebenfalls Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff), erscheint es sachgerecht, die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände innerhalb des vorgegebenen Bewertungsrahmens in ein Bewertungssystem einzubinden, welches falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsverfahrens ausreichend Rechnung trägt.

  • LAG Hamburg, 04.03.2009 - 7 Ta 1/09

    Festsetzung des Gegenstandswertes - Vielzahl von personellen Einzelmaßnahmen -

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Ein Wertabschlag bei einer derartigen Fallkonstellation in Höhe von 50 % ist deshalb angemessen (vgl. LArbG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2009 - 7 Ta 1/09 - Rn. 16, Juris).
  • LAG Hamm, 28.01.2008 - 13 Ta 748/07

    Gegenstandswert; Beschlussverfahren; personelle Einzelmaßnahme; Versetzung;

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 - 4 Ta 18/09 - Juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 - und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; 02. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv, sowie Beschluss der 3. Kammer des LArbG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 - nv; vergl. auch LArbG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LArbG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 - sowie LArbG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach Juris und m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 18.07.2006 - 6 Ta 386/06

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung bei Versetzung in

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 - 4 Ta 18/09 - Juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 - und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; 02. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv, sowie Beschluss der 3. Kammer des LArbG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 - nv; vergl. auch LArbG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LArbG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 - sowie LArbG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach Juris und m.w.N.).
  • LAG Hamburg, 19.07.2010 - 4 Ta 11/10

    Gegenstandswert - Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG - keine

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Das am Gegenstandswert orientierte Vergütungssystem geht jedoch davon aus, dass über die Summe der Mandate im Laufe der Zeit ein Ausgleich erfolgt (so bereits Beschluss der Beschwerdekammer vom 19. Juli 2010 - 4 Ta 11/10 -).
  • LAG Hamburg, 11.01.2010 - 4 Ta 18/09

    Gegenstandswert - Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 - 4 Ta 18/09 - Juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 - und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; 02. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv, sowie Beschluss der 3. Kammer des LArbG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 - nv; vergl. auch LArbG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LArbG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 - sowie LArbG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach Juris und m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 11.05.1999 - 7 Ta 143/99

    Streitwert: betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach §§ 99 ff. BetrVG

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 - 4 Ta 18/09 - Juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 - und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; 02. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv, sowie Beschluss der 3. Kammer des LArbG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 - nv; vergl. auch LArbG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LArbG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 - sowie LArbG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach Juris und m.w.N.).
  • LAG Hamburg, 18.04.2007 - 4 Ta 4/07
    Auszug aus LAG Hamburg, 13.06.2016 - 4 Ta 11/16
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2011 - 4 Ta 18/09 - Juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 - und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 09. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 - nv; 02. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LArbG Hamburg vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv, sowie Beschluss der 3. Kammer des LArbG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 - nv; vergl. auch LArbG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LArbG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 - sowie LArbG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach Juris und m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4 Ta 529/16

    Streitwert; Zustimmung; Ersetzung; Aufhebung; Versetzung; Einstellung

    Dabei legen das Landesarbeitsgericht Hamm ebenso wie bisher das Landesarbeitsgericht Düsseldorf drei Gehälter, das Landesarbeitsgericht Hamburg dagegen zwei Gehälter zugrunde (LAG Hamm 29.08.2014 - 13 Ta 402/14; LAG Hamburg 13.06.2016 - 4 Ta 11/16, beide juris).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 16.02.2016 - 4 Ta 11/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2992
LAG Köln, 16.02.2016 - 4 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,2992)
LAG Köln, Entscheidung vom 16.02.2016 - 4 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,2992)
LAG Köln, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 4 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,2992)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Begriff des wesentlich gleichen Sachverhalts i.S. von II.13.7 des Streitwertkatalogs in einem Verfahren betreffend die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BetrVG § 99; RVG § 33
    Begriff des wesentlich gleichen Sachverhalts i.S. von II.13.7 des Streitwertkatalogs in einem Verfahren betreffend die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Köln, 21.01.2016 - 7 Ta 213/15

    Streitwert; betriebsverfassungsrechtliches Zustimmungsersetzungsverfahren;

    Auszug aus LAG Köln, 16.02.2016 - 4 Ta 11/16
    Es liegt mithin nicht nur ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt vor, sondern es liegt auch kein Fall vor, in welchem die Einzelfälle der verschiedenen betroffenen Arbeitnehmer individuelle Besonderheiten aufweisen, die einen individuellen Prüfungsbedarf durch das Gericht und die sachbearbeitenden Anwälte hervorrufen (so LAG Köln 21.01.2016 - 7 Ta 213/15).
  • LAG Köln, 19.08.2016 - 4 Ta 177/16

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats

    Für die weiteren 5 von den Anträgen beider Beteiligter erfassten Arbeitnehmer war wegen des wesentlich gleichen Sachverhaltes entsprechend dem Streitwertkatalog (II.13.7) 25 % des für den 1. Arbeitnehmer ermittelten Ausgangswertes anzusetzen (vgl. dazu auch die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 16.02.2016 - 4 Ta 11/16 - juris).
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Rechtsprechung
   LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,15744
LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,15744)
LAG München, Entscheidung vom 07.06.2016 - 4 Ta 11/16 (https://dejure.org/2016,15744)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Baden-Württemberg, 10.06.2015 - 4 Ta 8/15

    PKH - Aufhebung der Bewilligung bei verspäteter Mitteilung der

    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Dass sich diese subjektiven Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch auf die "absichtliche" oder "aus grober Nachlässigkeit", unrichtig oder "nicht unverzüglich", erfolgte Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bzw. eine Änderung der Anschrift) bezieht, ergibt sich - wie insbesondere das LAG Baden-Württemberg in einem Teil der nachfolgend zit. Entscheidungen ausführlich begründet ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird - zwanglos aus einer Auslegung nach dem Wortlaut, Aufbau und dem semantischen Sinn dieser Norm (so die mittlerweile wohl mindestens ganz überwiegende - zutreffende - instanzgerichtliche Rechtsprechung: LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, 21 Ta 4/15, Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, S. 438, und Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, 4 Ta 26/15 Rpfl 2016, S. 166 f - Rz. 9 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 05.03.2015, 17 Ta 2/15, Juris; LAG BadenWürttemberg, B. v. 21.01.2016, 17 Ta 36/15, FA 2016, S. 84, und Juris; LAG BerlinBrandenburg, B. v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15, BB 2016, S. 756 (LS), und Juris).

    Die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt war, soll seit der gesetzlichen Neuregelung, die Sanktionscharakter hat, damit grundsätzlich von sich aus anzeigen, falls/sobald die Voraussetzungen für die erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung so nicht mehr vorliegen - tut sie dies nicht, liegt - objektiv - zumindest die Annahme des Versuchs einer ungerechtfertigten Bereicherung zu Lasten der Staatskasse nahe (vgl. nur, und näher: LAG BadenWürttemberg, B. v. 10.06.2015, aaO - Rz. 16 -).

    Die bloße Tatsache zuvor formularmäßig erteilter Hinweise auf eine entsprechende Mitteilungspflicht und deren Unterlassen genügen für sich genommen hierfür noch nicht - sind ohne das Hinzutreten weitergehender Umstände nicht bereits ohne weiteres geeignet, jedenfalls eine entsprechend schwerwiegende Obliegenheitsverletzung im Sinne einer subjektiv anzunehmenden "groben Nachlässigkeit" hinsichtlich des Unterlassens einer solchen Mitteilung, zumal auch angesichts möglicher finanzieller Folgen für den Antragsteller, annehmen zu müssen (so auch LAG Baden-Württemberg, B. v. 21.01.2016, aaO - Rz. 25, m.w.N. - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, aaO - Rz. 37 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 26.02.2016, aaO - Rz. 4 - LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.01.2016, 6 Ta 2302/15, Juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 29.10.2015 - 4 Ta 26/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - wesentliche Verbesserung der

    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Dass sich diese subjektiven Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch auf die "absichtliche" oder "aus grober Nachlässigkeit", unrichtig oder "nicht unverzüglich", erfolgte Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bzw. eine Änderung der Anschrift) bezieht, ergibt sich - wie insbesondere das LAG Baden-Württemberg in einem Teil der nachfolgend zit. Entscheidungen ausführlich begründet ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird - zwanglos aus einer Auslegung nach dem Wortlaut, Aufbau und dem semantischen Sinn dieser Norm (so die mittlerweile wohl mindestens ganz überwiegende - zutreffende - instanzgerichtliche Rechtsprechung: LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, 21 Ta 4/15, Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, S. 438, und Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, 4 Ta 26/15 Rpfl 2016, S. 166 f - Rz. 9 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 05.03.2015, 17 Ta 2/15, Juris; LAG BadenWürttemberg, B. v. 21.01.2016, 17 Ta 36/15, FA 2016, S. 84, und Juris; LAG BerlinBrandenburg, B. v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15, BB 2016, S. 756 (LS), und Juris).

    4 Ta 11/16 -8Nach nunmehr wohl fast einhelliger Ansicht - aA, soweit ersichtlich, wiederum wohl nur die 10. Kammer des LAG München (aaO) - kommt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen - schuldhaft im vorigen Sinne - unterlassener nachträglicher, rechtzeitiger, Mitteilung einer zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Antragsteller weiter nur dann in Betracht, wenn dies dazu führte, dass die Partei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil, jedenfalls in Raten zu tragen - ist dies unverändert nicht der Fall, scheidet die Aufhebung der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung aus (vgl. nur LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, aaO - Rzn. 11 f - LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 26.02.2016, aaO).

    Wie das LAG Baden-Württemberg etwa im Beschluss vom 29.10.2015 (aaO, m. w. N.) näher ausgeführt hat, war der nunmehrige Begriff der "wesentlichen Veränderung" in §§ 120a Abs. 1 S. 1, 120a Abs. 2 S. 1 und 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits in der Altfassung des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO enthalten - dort bestand jedoch seit jeher Einigkeit darüber, dass eine wesentliche Veränderung in diesem Sinn nicht vorliegt, wenn die Prozesskostenhilfepartei trotz Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin nicht der Lage ist, die Prozesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu begleichen (BGH, B. v. 21.09.2006, IX ZB 305/05, NJW-RR 2007, S. 628 f); gleiches würde sich bei Anwendung der Vorschriften über die Mitteilungspflichten im Sozialrecht (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ergeben (vgl. wiederum näher nur LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, aaO - Rz. 12 f -).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 - 17 Ta 2159/15

    Aufhebung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Dass sich diese subjektiven Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch auf die "absichtliche" oder "aus grober Nachlässigkeit", unrichtig oder "nicht unverzüglich", erfolgte Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bzw. eine Änderung der Anschrift) bezieht, ergibt sich - wie insbesondere das LAG Baden-Württemberg in einem Teil der nachfolgend zit. Entscheidungen ausführlich begründet ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird - zwanglos aus einer Auslegung nach dem Wortlaut, Aufbau und dem semantischen Sinn dieser Norm (so die mittlerweile wohl mindestens ganz überwiegende - zutreffende - instanzgerichtliche Rechtsprechung: LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, 21 Ta 4/15, Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, S. 438, und Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, 4 Ta 26/15 Rpfl 2016, S. 166 f - Rz. 9 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 05.03.2015, 17 Ta 2/15, Juris; LAG BadenWürttemberg, B. v. 21.01.2016, 17 Ta 36/15, FA 2016, S. 84, und Juris; LAG BerlinBrandenburg, B. v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15, BB 2016, S. 756 (LS), und Juris).

    Die bloße Tatsache zuvor formularmäßig erteilter Hinweise auf eine entsprechende Mitteilungspflicht und deren Unterlassen genügen für sich genommen hierfür noch nicht - sind ohne das Hinzutreten weitergehender Umstände nicht bereits ohne weiteres geeignet, jedenfalls eine entsprechend schwerwiegende Obliegenheitsverletzung im Sinne einer subjektiv anzunehmenden "groben Nachlässigkeit" hinsichtlich des Unterlassens einer solchen Mitteilung, zumal auch angesichts möglicher finanzieller Folgen für den Antragsteller, annehmen zu müssen (so auch LAG Baden-Württemberg, B. v. 21.01.2016, aaO - Rz. 25, m.w.N. - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, aaO - Rz. 37 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 26.02.2016, aaO - Rz. 4 - LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.01.2016, 6 Ta 2302/15, Juris).

    4 Ta 11/16 -8Nach nunmehr wohl fast einhelliger Ansicht - aA, soweit ersichtlich, wiederum wohl nur die 10. Kammer des LAG München (aaO) - kommt eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen - schuldhaft im vorigen Sinne - unterlassener nachträglicher, rechtzeitiger, Mitteilung einer zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Antragsteller weiter nur dann in Betracht, wenn dies dazu führte, dass die Partei nunmehr in der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil, jedenfalls in Raten zu tragen - ist dies unverändert nicht der Fall, scheidet die Aufhebung der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung aus (vgl. nur LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, aaO - Rzn. 11 f - LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 26.02.2016, aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15

    Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - grobe Nachlässigkeit

    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Dass sich diese subjektiven Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch auf die "absichtliche" oder "aus grober Nachlässigkeit", unrichtig oder "nicht unverzüglich", erfolgte Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bzw. eine Änderung der Anschrift) bezieht, ergibt sich - wie insbesondere das LAG Baden-Württemberg in einem Teil der nachfolgend zit. Entscheidungen ausführlich begründet ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird - zwanglos aus einer Auslegung nach dem Wortlaut, Aufbau und dem semantischen Sinn dieser Norm (so die mittlerweile wohl mindestens ganz überwiegende - zutreffende - instanzgerichtliche Rechtsprechung: LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, 21 Ta 4/15, Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, S. 438, und Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, 4 Ta 26/15 Rpfl 2016, S. 166 f - Rz. 9 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 05.03.2015, 17 Ta 2/15, Juris; LAG BadenWürttemberg, B. v. 21.01.2016, 17 Ta 36/15, FA 2016, S. 84, und Juris; LAG BerlinBrandenburg, B. v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15, BB 2016, S. 756 (LS), und Juris).

    Die bloße Tatsache zuvor formularmäßig erteilter Hinweise auf eine entsprechende Mitteilungspflicht und deren Unterlassen genügen für sich genommen hierfür noch nicht - sind ohne das Hinzutreten weitergehender Umstände nicht bereits ohne weiteres geeignet, jedenfalls eine entsprechend schwerwiegende Obliegenheitsverletzung im Sinne einer subjektiv anzunehmenden "groben Nachlässigkeit" hinsichtlich des Unterlassens einer solchen Mitteilung, zumal auch angesichts möglicher finanzieller Folgen für den Antragsteller, annehmen zu müssen (so auch LAG Baden-Württemberg, B. v. 21.01.2016, aaO - Rz. 25, m.w.N. - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, aaO - Rz. 37 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 26.02.2016, aaO - Rz. 4 - LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.01.2016, 6 Ta 2302/15, Juris).

  • LAG München, 25.02.2015 - 10 Ta 51/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung von

    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Rechtspflegers, mit der die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ohne weiteres deshalb aufgehoben worden war, weil der Antragsteller/Beschwerdeführer entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF Gericht nicht von sich aus eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitgeteilt hatte: Weder war dies hier - trotz formularmäßig erfolgter Belehrung im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - bereits, wie subjektiv auch insoweit notwendig, "absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit" erfolgt noch wäre der Antragsteller/Beschwerdeführer nunmehr in der Lage, die Prozesskosten ganz oder zum Teil, jedenfalls in Raten zu tragen, wie jedenfalls erforderlich (im Anschluss an die fast einhellige aktuelle Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg und des LAG Berlin-Brandenburg, aA LAG München, B. v. 25.02.2015, 10 Ta 51/15, und B. v. 09.03.2015, 10 Ta 8/15).

    4 Ta 11/16 -6Entgegen der Ansicht der 10. Kammer des LAG München (B. v. 25.02.2015, 10 Ta 51/15, und B. v. 09.03.2015, 10 Ta 8/15) beziehen sich diese subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - dass diese Mitteilung "absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit", "unrichtig oder nicht unverzüglich", erfolgt sein muss - auch auf die objektive Tatbestandsalternative der unterlassenen Mitteilung wesentlicher Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ebenso das Erfordernis der Unverzüglichkeit einer nachträglichen Mitteilung in diesem Sinn, nicht lediglich auf das Unterlassen einer Anschriftenänderung.

  • LAG München, 09.03.2015 - 10 Ta 8/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung von

    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Rechtspflegers, mit der die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachträglich gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ohne weiteres deshalb aufgehoben worden war, weil der Antragsteller/Beschwerdeführer entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF Gericht nicht von sich aus eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich mitgeteilt hatte: Weder war dies hier - trotz formularmäßig erfolgter Belehrung im Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - bereits, wie subjektiv auch insoweit notwendig, "absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit" erfolgt noch wäre der Antragsteller/Beschwerdeführer nunmehr in der Lage, die Prozesskosten ganz oder zum Teil, jedenfalls in Raten zu tragen, wie jedenfalls erforderlich (im Anschluss an die fast einhellige aktuelle Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg und des LAG Berlin-Brandenburg, aA LAG München, B. v. 25.02.2015, 10 Ta 51/15, und B. v. 09.03.2015, 10 Ta 8/15).

    4 Ta 11/16 -6Entgegen der Ansicht der 10. Kammer des LAG München (B. v. 25.02.2015, 10 Ta 51/15, und B. v. 09.03.2015, 10 Ta 8/15) beziehen sich diese subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - dass diese Mitteilung "absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit", "unrichtig oder nicht unverzüglich", erfolgt sein muss - auch auf die objektive Tatbestandsalternative der unterlassenen Mitteilung wesentlicher Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ebenso das Erfordernis der Unverzüglichkeit einer nachträglichen Mitteilung in diesem Sinn, nicht lediglich auf das Unterlassen einer Anschriftenänderung.

  • LAG Baden-Württemberg, 17.07.2015 - 21 Ta 4/15
    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Dass sich diese subjektiven Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch auf die "absichtliche" oder "aus grober Nachlässigkeit", unrichtig oder "nicht unverzüglich", erfolgte Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bzw. eine Änderung der Anschrift) bezieht, ergibt sich - wie insbesondere das LAG Baden-Württemberg in einem Teil der nachfolgend zit. Entscheidungen ausführlich begründet ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird - zwanglos aus einer Auslegung nach dem Wortlaut, Aufbau und dem semantischen Sinn dieser Norm (so die mittlerweile wohl mindestens ganz überwiegende - zutreffende - instanzgerichtliche Rechtsprechung: LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, 21 Ta 4/15, Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, S. 438, und Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, 4 Ta 26/15 Rpfl 2016, S. 166 f - Rz. 9 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 05.03.2015, 17 Ta 2/15, Juris; LAG BadenWürttemberg, B. v. 21.01.2016, 17 Ta 36/15, FA 2016, S. 84, und Juris; LAG BerlinBrandenburg, B. v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15, BB 2016, S. 756 (LS), und Juris).

    Die bloße Tatsache zuvor formularmäßig erteilter Hinweise auf eine entsprechende Mitteilungspflicht und deren Unterlassen genügen für sich genommen hierfür noch nicht - sind ohne das Hinzutreten weitergehender Umstände nicht bereits ohne weiteres geeignet, jedenfalls eine entsprechend schwerwiegende Obliegenheitsverletzung im Sinne einer subjektiv anzunehmenden "groben Nachlässigkeit" hinsichtlich des Unterlassens einer solchen Mitteilung, zumal auch angesichts möglicher finanzieller Folgen für den Antragsteller, annehmen zu müssen (so auch LAG Baden-Württemberg, B. v. 21.01.2016, aaO - Rz. 25, m.w.N. - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, aaO - Rz. 37 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 26.02.2016, aaO - Rz. 4 - LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.01.2016, 6 Ta 2302/15, Juris).

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZB 305/05

    Voraussetzungen der Änderung von Entscheidungen über Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Wie das LAG Baden-Württemberg etwa im Beschluss vom 29.10.2015 (aaO, m. w. N.) näher ausgeführt hat, war der nunmehrige Begriff der "wesentlichen Veränderung" in §§ 120a Abs. 1 S. 1, 120a Abs. 2 S. 1 und 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits in der Altfassung des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO enthalten - dort bestand jedoch seit jeher Einigkeit darüber, dass eine wesentliche Veränderung in diesem Sinn nicht vorliegt, wenn die Prozesskostenhilfepartei trotz Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weiterhin nicht der Lage ist, die Prozesskosten ganz, teilweise oder in Raten zu begleichen (BGH, B. v. 21.09.2006, IX ZB 305/05, NJW-RR 2007, S. 628 f); gleiches würde sich bei Anwendung der Vorschriften über die Mitteilungspflichten im Sozialrecht (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) ergeben (vgl. wiederum näher nur LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, aaO - Rz. 12 f -).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.03.2015 - 17 Ta 2/15

    Prozesskostenhilfe - Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Dass sich diese subjektiven Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch auf die "absichtliche" oder "aus grober Nachlässigkeit", unrichtig oder "nicht unverzüglich", erfolgte Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (bzw. eine Änderung der Anschrift) bezieht, ergibt sich - wie insbesondere das LAG Baden-Württemberg in einem Teil der nachfolgend zit. Entscheidungen ausführlich begründet ausgeführt hat, worauf Bezug genommen wird - zwanglos aus einer Auslegung nach dem Wortlaut, Aufbau und dem semantischen Sinn dieser Norm (so die mittlerweile wohl mindestens ganz überwiegende - zutreffende - instanzgerichtliche Rechtsprechung: LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, 21 Ta 4/15, Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, 4 Ta 8/15, NZA-RR 2015, S. 438, und Juris; LAG Baden-Württemberg, B. v. 29.10.2015, 4 Ta 26/15 Rpfl 2016, S. 166 f - Rz. 9 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 05.03.2015, 17 Ta 2/15, Juris; LAG BadenWürttemberg, B. v. 21.01.2016, 17 Ta 36/15, FA 2016, S. 84, und Juris; LAG BerlinBrandenburg, B. v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15, BB 2016, S. 756 (LS), und Juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.01.2016 - 6 Ta 2302/15

    Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren - Mitteilung

    Auszug aus LAG München, 07.06.2016 - 4 Ta 11/16
    Die bloße Tatsache zuvor formularmäßig erteilter Hinweise auf eine entsprechende Mitteilungspflicht und deren Unterlassen genügen für sich genommen hierfür noch nicht - sind ohne das Hinzutreten weitergehender Umstände nicht bereits ohne weiteres geeignet, jedenfalls eine entsprechend schwerwiegende Obliegenheitsverletzung im Sinne einer subjektiv anzunehmenden "groben Nachlässigkeit" hinsichtlich des Unterlassens einer solchen Mitteilung, zumal auch angesichts möglicher finanzieller Folgen für den Antragsteller, annehmen zu müssen (so auch LAG Baden-Württemberg, B. v. 21.01.2016, aaO - Rz. 25, m.w.N. - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 17.07.2015, aaO - Rz. 37 - LAG Baden-Württemberg, B. v. 10.06.2015, aaO; LAG Baden-Württemberg, B. v. 26.02.2016, aaO - Rz. 4 - LAG Berlin-Brandenburg, B. v. 05.01.2016, 6 Ta 2302/15, Juris).
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